= rechner365.de

§ 7 BUrlG

Resturlaub-Rechner

Ermittle, wie viele Urlaubstage dir im laufenden Jahr noch zustehen.

Ergebnis

Resturlaub
Gesamtanspruch

Jahresanspruch + Übertrag − genommene Tage

Resturlaub berechnen

Der Resturlaub ergibt sich aus deinem Jahresanspruch zuzüglich eines etwaigen Übertrags aus dem Vorjahr, abzüglich der bereits genommenen oder fest gewährten Urlaubstage. Trage die Werte ein, um deinen verbleibenden Anspruch sofort zu sehen.

Verfall und Übertragung von Urlaub

Nach § 7 BUrlG ist Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Wird er aus betrieblichen oder persönlichen Gründen übertragen, muss er in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Wichtig: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Resturlaub bei Krankheit und Kündigung

Wer langfristig erkrankt, verliert seinen Urlaub nicht sofort: Der Anspruch verfällt regelmäßig erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Endet das Arbeitsverhältnis, ist nicht genommener Urlaub finanziell abzugelten.

30 Tage Jahresanspruch, 5 Tage Übertrag, 12 Tage bereits genommen.

Resturlaub: 23 Tage.

Häufige Fragen

Wie berechne ich meinen Resturlaub?

Ziehe vom Jahresanspruch alle bereits genommenen und verbindlich gewährten Urlaubstage ab. Der verbleibende Rest ist dein Resturlaub. Reste aus dem Vorjahr werden hinzugezählt, soweit sie übertragen wurden.

Wann verfällt Resturlaub?

Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Bei Übertragung muss er regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Wird Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt?

Kann nicht genommener Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung statt Freistellung dagegen nicht vorgesehen.

Hinweis: Diese Urlaubsberechnung dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall können vertragliche, tarifliche oder gerichtliche Regelungen abweichen. Alle Angaben ohne Gewähr.

Verwandte Rechner