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§ 850c ZPO

Pfändungsrechner

Berechne, welcher Teil deines Nettolohns bei einer Lohnpfändung pfändbar ist – und was dir bleibt.

Z. B. Ehepartner ohne eigenes Einkommen, unterhaltsberechtigte Kinder.

Ergebnis

Pfändbar
Bleibt dir
Freibetrag

§ 850c ZPO · gültig 01.07.2025–30.06.2026 · Grundfreibetrag 1.555,00 €

Pfändbares Einkommen berechnen

Gib dein monatliches Nettoeinkommen ein und wähle die Anzahl der Personen, denen du gesetzlich Unterhalt schuldest. Der Pfändungsrechner zeigt sofort den pfändbaren Betrag, den verbleibenden Anteil und deinen persönlichen Freibetrag. Die Berechnung läuft vollständig im Browser – ohne Anmeldung und ohne Datenübertragung.

Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO

Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung dürfen Gläubiger nicht das gesamte Einkommen einziehen. § 850c ZPO schützt ein Existenzminimum: Bis zur Pfändungsfreigrenze bleibt das Arbeitseinkommen unpfändbar. Die Freigrenzen werden jährlich zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst und vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

So funktioniert die Pfändungstabelle

Das Nettoeinkommen wird zunächst auf volle zehn Euro abgerundet. Bis zum Grundfreibetrag bleibt alles unpfändbar. Vom darüber liegenden Teil bleibt ein Bruchteil zusätzlich geschützt:

Ab einem Nettoeinkommen von 4.766,99 € ist der darüber hinausgehende Teil voll pfändbar.

Aktuelle Pfändungsfreigrenzen (seit 1. Juli 2025)

Diese Werte der Pfändungstabelle gelten bis zum 30. Juni 2026. Zum 1. Juli 2026 steigen die Freigrenzen erneut.

Pfändung trotz Unterhaltspflicht

Wer Unterhalt zahlt, soll dazu in der Lage bleiben. Deshalb erhöht jede unterhaltsberechtigte Person den geschützten Betrag deutlich – häufig sinkt der pfändbare Anteil dadurch auf null. Im Rechner kannst du die Wirkung direkt sehen, indem du die Zahl der Unterhaltspflichten änderst.

Pfändungsschutz mit dem P-Konto

Neben dem Lohn lässt sich auch das Guthaben auf dem Girokonto schützen: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert einen monatlichen Grundbetrag automatisch. Bestimmte Bezüge sind zusätzlich nach § 850a ZPO geschützt, etwa Teile von Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Beispiele

Nettoeinkommen 1.634,20 €, keine Unterhaltspflichten.

Pfändbar: 52,50 € – der Rest bleibt geschützt.

Nettoeinkommen 2.000 €, keine Unterhaltspflichten.

Pfändbar: 311,50 € – mit einer unterhaltsberechtigten Person wäre es deutlich weniger.

Genauigkeit & Sonderfälle

Die amtliche Pfändungstabelle rechnet in Zehn-Euro-Stufen; einzelne Cent-Beträge können daher minimal von der reinen Formel abweichen. Sonderbezüge wie Weihnachts-, Urlaubs- und Überstundengeld unterliegen eigenen Regeln (§§ 850a, 850b ZPO). Sozialleistungen wie das Bürgergeld sind grundsätzlich unpfändbar.

Häufige Fragen

Ab welchem Nettoeinkommen darf gepfändet werden?

Ohne Unterhaltspflichten ist seit dem 1. Juli 2025 ein monatliches Nettoeinkommen bis 1.555,00 € unpfändbar (§ 850c ZPO). Durch die gesetzliche Rundung auf volle zehn Euro entstehen pfändbare Beträge praktisch erst ab rund 1.560 € netto.

Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf die Pfändung aus?

Für jede unterhaltsberechtigte Person steigt der geschützte Betrag: für die erste Person um 585,23 €, für jede weitere (zweite bis fünfte) um 326,04 €. Zusätzlich bleibt vom Einkommen über dem Grundfreibetrag ein größerer Anteil unpfändbar.

Was ist die Pfändungstabelle?

Die Pfändungstabelle ist die amtliche Übersicht, aus der sich der pfändbare Betrag je nach Nettoeinkommen und Zahl der Unterhaltspflichten ablesen lässt. Sie wird jährlich zum 1. Juli neu festgesetzt. Dieser Pfändungsrechner bildet sie als Formel ab.

Was ist ein P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt einen monatlichen Grundbetrag automatisch vor der Kontopfändung. Jedes Girokonto lässt sich auf Antrag in ein P-Konto umwandeln und sichert so das Existenzminimum auch dann, wenn das Guthaben bereits auf dem Konto liegt.

Hinweis: Diese Pfändungsberechnung dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall können vertragliche, tarifliche oder gerichtliche Regelungen abweichen. Alle Angaben ohne Gewähr.